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Foto: dsv1900

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Dein Herz schlägt auch für den Duisburger Spielverein 1900 und Du möchtest Teil der DSV 1900-Familie werden? Dann beantrage jetzt Deine Mitgliedschaft – wir freuen uns auf Dich!

Alle wichtigen Informationen zur Mitgliedschaft findest Du hier auf dieser Seite.

BEITRAGSORDNUNG

(§1) Grundsatz
1.) Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden. 

(§2) Beschlüsse
1.) Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags, die Aufnahmegebühr und Umlagen (§9 der Satzung).
2.) Die festgesetzten Beträge werden zum 15.-30. Juli des Jahres oder 15.-30. Januar des folgenden Jahres erhoben, in der der Beschluss gefasst wurde. Je nachdem, welcher Termin zuerst eintritt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.

(§3) Beitragshöhe
1.) Der Mitgliedsbeitrag des DSV 1900 besteht aus den Beiträgen, des jeweils aktuellen Mitgliedantrages (Online einsehbar)
2.) Für die aktiven Mitglieder der Fußballabteilung (sowohl Senioren als auch Junioren) kann ein Zusatzbeitrag zur Finanzierung eines Programms zur Erhaltung und/ oder Erneuerung der Spielstätte erhoben werden. Der Zusatzbeitrag ist an den Hauptverein zu entrichten, der für die Finanzierung aufkommt. Der Beschluss zur Erhebung des Zusatzbeitrages muss in der Jahreshauptversammlung des Hauptvereins getroffen werden. Gleiches gilt für die Höhe des zu erhebenden Zusatzbeitrages. Der Vorstand hat in der Hauptversammlung über Inhalte und Hintergründe des Programms vor der Beschlussfassung zu unterrichten.
3.) Der Beitrag wird ab dem Monat des Eintritts in den Verein berechnet.
4.) Bei Eintritt in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten (siehe aktueller Mitgliedsantrag). 

(§4) Bankeinzug
1.) Die Zahlung der Beiträge erfolgt im Bankeinzugsverfahren halbjährlich oder jährlich im Voraus. In Ausnahmefällen kann der Beitrag ggf. bar gezahlt werden. 

(§5) Stundung
1.) Auf Antrag kann der Vorstand die Stundung – im Falle sozialer Härten auch den Erlass der Beiträge für höchstens ein Jahr beschließen.